Berufung im Zivilprozess:
Gesetzesänderung
Zum einen setzt ein einstimmiger Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 522 Abs. 2 ZPO voraus, dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist und die unzureichende Erfolgsaussicht der Berufung offensichtlich ist.
Zum anderen steht dem Berufungsführer nach § 522 Abs. 3 ZPO n.F. gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre. Nach § 38 a ZPOEG gilt dieser neue § 522 Abs. 3 ZPO für Zurückweisungsbeschlüsse, die ab dem 27.10.2011 ergehen.